STATUTEN
I. Allgemeines
Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich sowohl auf Männer wie auch auf Frauen.
Art. 1 Allgemeines
Mit Namen Gewerbeverein Reiden und Umgebung (nachfolgend auch Verein genannt), besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Reiden. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Gewerbeverbandes des Kantons Luzern. Der Vorstand repräsentiert daselbst alle seine Vereinsmitglieder.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespolitischen Interessen der Selbstständigerwerbenden und Unternehmungen aus Handwerk, Fabrikation, Handel und Dienstleistungen. Auch Firmen ausserhalb des Vereinsgebietes können die Mitgliedschaft beantragen.
Art. 3 Besondere Aufgaben
Der Verein bemüht sich um die lokale und regionale Interessenwahrung des einheimischen Gewerbes. Mit gesellschaftlichen Anlässen und vereinsinternen Veranstaltungen soll der branchenübergreifende Kontakt gefördert werden. Mit gezielten Aktivitäten sucht der Verein den Kontakt zur Kundschaft und pflegt im guten Verhältnis zwischen Kunde und Unternehmer das Gewerbeimage. Als Organisation von interessierten Mitbürgern will der Verein auch auf gemeinde- und regionalpolitischer Ebene Aktivitäten entfalten.
II. Bestimmungen über die Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliederarten (Grundsatz)
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
Art. 5 Freimitgliedschaft
Die Freimitgliedschaft wird vomVorstand vorgeschlagen und kann an Personen erteilt werden, die aus dem aktiven Geschäftsleben zurückgetreten sind. Die Freimitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung und ist beitragsfrei.
Art. 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung und ist beitragsfrei
III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 7 Beitritt
Beitrittsgesuche können jederzeit an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung gerichtet werden, welche über die Aufnahme endgültig entscheidet. Beitrittsgesuche können vom Vorstand, ausnahmsweise ohne Angabe von Gründen, abgewiesen werden.
Art. 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Aufgabe des Geschäftes und Löschung der Firma, Austritt, Ausschluss und Tod.
Art. 9 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Austritt ist dem Verein unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Art. 10 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung, wegen nachgewiesener grober Schädigung der Vereinsinteressen, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Statuten des Vereines oder gegen Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Organe und auf begründeten Antrag seitens der Mitglieder jederzeit ausgesprochen werden.
Art. 11 Wirkungen
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft beim Verein und somit jeden Anspruch auf dessen Vermögen. Sie, wie auch ihre allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem Verein für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten sowie auch für darüber hinausgehende Ansprüche haftbar.
IV. Wirkungen der Mitgliedschaft
Art. 12 Rechte der Mitglieder (Grundsatz)
Allen Mitgliedern stehen im Rahmen dieser Statuten die gleichen Rechte zu. Insbesondere haben alle Mitglieder das Recht, im Sinne der Zielsetzungen des Vereines unterstützt zu werden, sowie die Leistungen und Institu- tionen des Vereines und des Gewerbeverbandes des Kantons Luzern zu den vorgesehenen Bedingungen zu beanspruchen.
Art. 13 Ausübung der Rechte und Antragsrecht
Grundsätzlich üben die Mitglieder ihre Rechte an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen aus.
Jedes Mitglied hat das Recht, allfällige Wünsche und Anträge vorzubringen.
Diese sind jeweils bis 15. Februar des Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Art. 14 Pflichten der Mitglieder (Grundsatz)
Mit dem Eintritt in denVerein, verpflichtet sich jedes Mitglied für sich und allfällige Vertreter seiner Unternehmung, die vorliegenden Statuten einzuhalten.
Die Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Organe sind zu befolgen.
V. Organisation des Vereines
Art. 15 Vereinsorgane
Die Organe desVereines sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
Art. 16 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ desVereines und findet ordentlicherweise im ersten Halbjahr statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Geschäfte werden durch Zirkular oder auf elektronische Art bekannt gegeben.
Die Generalversammlung hat alle Befugnisse, welche ihr durch diese Statuten oder das Gesetz zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
- Genehmigung der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des Kontrollstellenberichtes und Entlastung der Organe
- Genehmigung des Jahresbeitrages
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kontrollstelle
- Bildung und Entlastung von Kommissionen und Fachgruppen
- Aufnahme von Aktivmitgliedern
- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
Art. 17 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder in dringenden Fällen vomVorstand jederzeit einberufen werden.
Art. 18 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und bildet das geschäftsführende Organ desVereines.
Art. 19 Unterschriftenordnung
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident führt zusammen mit dem Finanzchef oder dem Protokollführer die rechtsverbindliche Unterschrift. Andere oder weitergehende Unterschriftsberechtigungen kann der Vorstand erlassen.
Art. 20 Kontrollstelle
Zwei Rechnungsrevisoren bilden die Kontrollstelle. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereines und stellt der ordentlichen Generalversammlung in einem schriftlichen Bericht entsprechend Antrag.
Art. 21 Kommissionen und Fachgruppen
Zur Beratung der einzelnen Organe können Kommissionen und Fachgruppen gebildet werden. Zusammensetzung, Auftrag und Organisation werden jeweils in einem kurzen Pflichtenheft geordnet.
Kommissionen erfüllen einen dauernden Auftrag und erstatten mindestens einmal jährlich Bericht an das sie einsetzende Organ.
Fachgruppen erfüllen einen speziell zugewiesenen Auftrag und werden, nach dessen Erfüllung mit Schlussbericht an das zuständige Organ, entlassen.
VI. Finanzen
Art. 22 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 23 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus den ordentlichen Jahresbeiträgen, Zinsen und Zuwendungen jeglicher Art. Je nach Bedürfnis können durch Beschluss der Generalversammlung Sonderbeiträge erhoben werden.
Art. 24 Mitgliederbeiträge
Grundsätzlich entrichten alle Vereinsmitglieder jährlich einen gleichhohen Jahresbeitrag, welcher durch die Generalversammlung festgelegt wird. Er beträgt maximal Fr. 200.–. Mit Beschluss der Generalversammlung kann aber jederzeit befristet oder dauerhaft eine andere Beitragslösung beschlossen werden.
Art. 25 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 26 Geschäftsordnung, Stimmrecht
Die Organe, Kommissionen und Fachgruppen des Vereines fassen ihre Beschlüsse, wenn Statuten, Gesetz oder vorgängig beschlossener Modus nichts anderes bestimmen, mit einfachem Mehr der offen abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat Stichentscheid. Vereinsmitglieder und Funktionäre haben in den jeweiligen Gremien je eine Stimme. In der Regel sind alle Versammlungen, Tagungen und Veranstaltungen zehnTage vor deren Stattfinden schriftlich den Einzuladenden anzuzeigen. Bei statutengemässer Einberufung sind die Gremien für alle traktandierten Geschäfte beschlussfähig.
Er setzt sich aus dem Präsidenten, demVizepräsidenten und weiteren Mitgliedern zusammen. Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Ihm stehen nachfolgende Befugnisse zu:
- Vertretung des Vereines nach aussen
- Führung und Verwaltung des Vereines
- Bildung, Aufsicht und Entlastung über alle Kommissionen und Fachgruppen
- Erlass, Abänderung oder Aufhebung von internen Reglementen
- Behandlung von Aufnahmegesuchen und von Ausschlussanträgen zuhanden der Generalversammlung
- Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
- Vorschlagsrecht bei der Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
- Entsendung der Delegierten in die Organe des Gewerbeverbandes des Kantons Luzern
- Erledigung aller anderen Geschäfte, welche ihm durch Statuten, Gesetz und übergeordnete Organe zugewiesen sind
Art. 27 Wahlrhythmus und Amtsdauer
Die Organe und die Funktionäre desVereines werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist bis zu maximal zwölf Jahren möglich.
Art. 28 Statutenänderungen
Für die Ergänzung und Abänderung der Statuten ist die Generalversammlung zuständig. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Art. 29 Auflösung des Vereines
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereines ist die Generalversammlung zuständig.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereines muss den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Generalversammlung durch Zirkular mit Begründung mitgeteilt werden.
Für die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln, der an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern. Sobald sich jedoch noch zehn Mitglieder für den Weiterbestand aussprechen, wird die Auflösung nicht rechtskräftig. Bei Auflösung sind ein allfällig vorhandenes Vermögen und das Archiv während mindestens zehn Jahren zugunsten einer Neugründung beim Gewerbeverband des Kantons Luzern zu hinterlegen. Eine Verwendung des Vermögens und die Herausgabe des Archivs dürfen nur zu gewerblichen Zwecken im Sinne der Bestrebungen des aufgelöstenVereines erfolgen. Der Entscheid hierüber steht dem Zentralvorstand des Gewerbeverbandes des Kantons Luzern zu.
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten wurden dem Zentralvorstand des Gewerbeverbandes des Kanton Luzerns vorgelegt und von diesem ohne Änderungen genehmigt.
Sie wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 27.April 2012 genehmigt.
Sie ersetzen diejenigen vom 25. April 2003 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gewerbeverein Reiden und Umgebung
sig. Jörn Meyer, Präsident
sig. Thomas Kneubühler, Protokollführer